Bekanntmachungen
Hiermit gebe ich bekannt, dass die Briefwahlvorstände zur gesonderten Ermittlung des Briefwahlergebnisses zur Bürgermeisterwahl in der Gemeinde Panketal am 11. September 2011 ab 15:00 Uhr zusammentreten. Die einzelnen Briefwahlvorstände sind im Rathaus der Gemeinde Panketal, Schönower Straße 105, 16341 Panketal untergebracht.
Gleiches gilt für den Fall einer am 25. September stattfindenden Stichwahl.
Panketal,den 08. 09. 2011
Andrea Fiedler
Wahlleiterin
. Die Unabhängigen (JA!)
. Brandenburger Vereinigte Bürgerbewegungen/
Freie Wähler (BVB / FREIE WÄHLER)
. Familienbündnis Panketal (Familienbündnis)
Regionalplanung
Melderegisterauskünfte
Gemäß § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Meldewesen im Land Brandenburg (BbgMeldeG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 2006 (GVBl. I/06, Nr. 2) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07. Juli 2009 (GVBl. I/09, Nr. 11) darf die Meldebehörde an Parteien, politische Vereinigungen, Wählergruppen, Listenvereinigungen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit der Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde Panketal am 11. September 2011 in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten zum Zwecke der Wahlwerbung aus dem Melderegister Auskunft über die in § 32 Abs. 1 Satz 1 Brandenburgisches Meldegesetz bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist.
Es handelt sich um nachfolgende Angaben:
1. Familienname, 2. Vornamen, 3. Doktorgrad, 4. gegenwärtige Anschriften, 5. die Tatsache, dass der Einwohner verstorben ist.
Der Betroffene hat das Recht, der Weitergabe seiner Daten zu widersprechen.
montags von 09.00 – 12.00 Uhr
dienstags von 09.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 18.30 Uhr
donnerstags von 09.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 17.00 Uhr
ausüben.
Wahllokal hängt ein Muster des Stimmzettels aus.
Jeder Stimmzettel muss von der Wählerin oder dem Wähler in einer Wahlkabine des Wahllokales unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die für die Wahl vorgesehene Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von umstehenden Personen nicht erkannt werden kann.
Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, sowie
unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
Rainer Fornell 14. Juli 2011
Bürgermeister